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Im Badezimmer verrichtet der Wäschetrockner gerade seinen Dienst, als in der Küche der Wasserkocher eingeschaltet wird. Darauf macht es „klick“ und in der dunklen Wohnung herrscht auf einmal Ruhe. Wieder einmal ist die Sicherung herausgesprungen, weil das Stromnetz zu stark belastet wurde. Für Mieter einer modernen Neubauwohnung ist dieser Fall kaum vorstellbar. In so mancher Mietwohnung älteren Baujahres ist die Elektroinstallation jedoch längst nicht mehr auf dem neuesten Stand. Der Bundesgerichtshof hat nun eine Grundsatzentscheidung darüber getroffen, dass Mieter auf eine ausreichende Strom-Grundversorgung in jedem Falle Anspruch haben.
Wie u.a. die Süddeutsche Zeitung berichtet, lag dem Urteil folgender konkreter Fall zugrunde: Im Mietvertrag wurde festgelegt, dass elektrische Geräte nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des bestehenden Stromnetzes betrieben werden dürfen. Für einen Ausbau des Netzes sollte der Mieter selbst aufkommen. Da neben der Waschmaschine kein anderes Elektrogerät zeitgleich betrieben werden konnte, entschied sich der Mieter für eine Kürzung der Miete.
Ein rechtmäßiges Vorgehen, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil (Aktenzeichen: VIII ZR 343/08). Denn selbst durch eine explizite Klausel kann das Recht auf eine ausreichende Mindestversorgung, über die vom BGH bereits 2004 entschieden worden war, nicht außer Kraft gesetzt werden. Demnach muss neben Elektrokleingeräten mindestens ein Großverbraucher wie Waschmaschine, Wäschetrockner oder Geschirrspüler betrieben werden können. Verbraucherschützer begrüßten das Urteil.
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